Arzthaftung und Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht regelt grundsätzlich Pflichtverletzungen wie Behandlungsfehler und Aufklärungsverschulden des Arztes und ist ein Teil des Medizinrechts. 

Arzthaftung bedeutet letztlich die Verpflichtung des Arztes, bei von ihm verursachten Folgen wegen Behandlungsfehler/Kunstfehler und/oder Aufklärungspflichtverletzungen auf seiner Seite einzustehen. 

Hauptpunkte des Arzthaftungsrechts sind Behandlungsfehler/Kunstfehler und Aufklärung bzw. wenn Patienten nicht oder nicht genügend aufgeklärt wurden. Der Punkt Aufklärung ist insbesondere bei Schönheitsoperationen wichtig, denn laut BGH wird folgender Grundsatz aufgestellt: „Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. [..] . Der Arzt ist somit der schonungslosen Aufklärung verpflichtet und werden hier Mängel festgestellt, so haftet er. Ärzte haften ebenso, wenn OP-Techniken durchgeführt werden, die nicht beherrscht werden. 

Ärzte können aber auch z.B. in Anspruch genommen werden, wenn eine OP-Methode verwendet wird die nicht mehr zeitgemäß ist, also nicht mehr dem sog. erforderlichen „Facharztstandard“ entsprich. Auch hier sprechen wir dann von einem sog. ärztlichen Kunst- bzw. Behandlungsfehler. Unabhängig davon müssen selbstverständlich auch die speziell für Kliniken und operativen Eingriffe strengen Hygienestandards eingehalten werden. Werden diese verletzt, etwa in der Weise, dass sich Keime in den Körper des Patienten anlässlich der Operation einschleichen, haftet der Arzt bzw. die Klinik auch hier.